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Mieter im Schichtdienst: Gericht schränkt Baumaßnahmen der Gewoba ein!

Das Amtsgericht Bremen hat der Gewoba im Zuge von geplanten Modernisierungsarbeiten untersagt ab 13.00 Uhr noch Arbeiten auszuführen, wie Bohr-, Säge- oder Hammerarbeiten sowie Arbeiten unter Einsatz von Baumaschinen, sofern diese zu Lärm in der Wohnung des Mieters führen.

Der Hintergrund: Die Gewoba kündigte gegenüber dem Mieter diverse Modernisierungsarbeiten an. So sollte u.a. die Fassade gedämmt, die Dachdämmung verbessert, die Kellerdecke gedämmt und die Balkone saniert werden. Ein Mieter, der von dieser Maßnahme betroffen ist, wandte sich an den Mieterschutzbund. Dieser bat die Gewoba eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, da ihr Mieter aufgrund seines Schichtdienstes und seinen gesundheitlichen Zusatndes nicht in der Lage sei, die mit den geplanten Arbeiten einhergehenden Belastungen zu ertragen. Die Gewoba sperrte sich letzendlich und war zu keinerlei Kompromissen bereit. Zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht Bremen entschied.Der Mieter braucht die mit den Arbeiten verbundenen Beeinträchtigungen nach 13.00 Uhr nicht mehr zu dulden. Aufgrund des Schichtdienstes ist der Mieter darauf angewiesen auch am Tag ausreichend Schlaf zu finden. Da die Störungen so massiv sind, dass diese auch unter Benutzung von Ohrstöpsel noch deutlich wahrnehmbar sind, war die Baumaßnahme zeitlich zu begrenzen( AG Bremen 6 C 186/16).


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