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Korrektur der Betriebskosten innerhalb eines Jahres möglich

Der Vermieter kann, so der Bundesgerichtshof, eine Betriebskostenabrechnung nach Auszahlung eines Guthabens zulasten des Mieters korrigieren,

solange die Abrechnungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist. Rechtsklarheit erlangen die Parteien daher erst ein Jahr nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung. Demnach lässt die bloße Zahlung eines Abrechnungsguthabens nicht den Schluss zu, dass eine Korrektur nicht möglich sein soll (BGH VIII ZR 269/09).


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