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Betriebskosten nur nach tatsächlicher Personenzahl

Werden Betriebskosten nicht nach Wohnfläche, sondern nach Personenzahl umgelegt werden, muss der Vermieter die Zahl der tatsächlich in den Haushalten lebenden Personen konkret ermitteln. Ein Rückgriff auf Daten des Einwohnermeldeamtes ist nicht zulässig.

Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter waren der Meinung, dass das Einwohnermelderegister keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen ist. Denn die Daten dort hinken der realen Entwicklung meist hinterher. Immer wieder komme es auch vor, dass Personen gar nicht dort gemeldet seien, wo sie sich tatsächlich aufhalten.

Externer Link:
BGH VIII 82/07


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