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Betriebskosten: Keine Nachforderung bei verspäteter Abrechnung

Über Nebenkosten muss innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist es auch nicht mehr zulässig, eine bereits vorgelegte, aber falsche Abrechnung zum Nachteil des Mieters zu korrigieren. Das entschied heute der Bundesgerichtshof.

Nachdem der Vermieter bei der fristgemäß vorgelegten Abrechnung zunächst ein Guthaben in Höhe von 208,73 Euro zu Gunsten des Mieters errechnet hatte, korrigierte er die Abrechnung einige Monate später – und damit nach Ende der Abrechnungsfrist – und stellte dem vom Mieterverein Dortmund vertretenen Mieter plötzlich eine Nachforderung in Höhe von 115,06 Euro in Rechnung.

Der BGH erklärte jetzt, dass zum einen der Mieter die Nachforderung über 115,06 Euro nicht zahlen muss. Der Vermieter könne nach Fristablauf die Abrechnung aber auch nicht bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen korrigieren. Es handele sich auch dann um eine nach dem Gesetz ausgeschlossene Nachforderung, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordere, der das Ergebnis einer früheren Abrechnung übersteige. Das heißt, der Vermieter muss im vorliegenden Fall den ursprünglich errechneten Guthabenbetrag aus der Betriebskostenabrechnung an den Mieter erstatten.

Externer Link:
VIII ZR 190/06


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