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Schlüsselverlust: Schadensersatz nur bei Mißbrauchsgefahr

Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt, dass ein Mieter, der den Objektschlüssel verliert, grundsätzlich mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen hat.

Dem BGH lag folgender Fall zugrunde: Der Mieter hatte mit Endes des Vertragsverhältnisses nicht sämtliche Schlüssel zurück gegeben. Zum Verbleib der fehlenden Schlüssel konnte der Mieter keine Angaben tätigen.Der Vermieter verlangte darauf hin Schadensersatz über € 1.500,00. Der BGH urteilte nunmehr, dass der Mieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, da ein Missbrauch des Schlüssels nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch auch voraus, dass der Vermieter das Schloss tatsächlich auch austauscht.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Vermieter rechnete auf Basis eines Kostenvoranschlags ab. Dies ist jedoch nicht zulässig. BGH VIII ZR 205/13


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