Hartz IV: Darlehen für Mietkaution darf nicht verrechnet werden
Einer Hartz IV-Bezieherin, die von der Sozialbehörde ein Darlehen für die Mietkaution bekommen hat, muss das Darlehen nicht vom monatlichen Regelsatz zurückzahlen. Das entschied das Sozialgericht Freiburg in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige Behörde ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und behielt für die Rückzahlung monatlich 35 Euro der Regelleistung ein. Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete nun die Behörde dazu, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Falles die volle Leistung auszuzahlen.
Begründung: Die Verrechnung von Tilgungsraten mit laufenden Zahlungen sei nur bei Darlehen für Leistungen möglich, die im Regelsatz enthalten sind. Der Vorschuss für die Mietkaution zähle hingegen zu den Kosten der Unterkunft. Daher sei eine Aufrechnung von Tilgungsraten gesetzlich verboten (§ 23 Abs. 1, S. 3 SGB II). Das Darlehen könne erst dann zurückgefordert werden, wenn die Hilfebedürftige über pfändbares Einkommen oder Vermögen verfüge.
SG Freiburg, AZ: S 6 AS 2426/08