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Totales Tiehaltungsverbot von Hunden und Katzen unwirksam

Der Bundesgerichtshof entschied, das Klauseln, die ein Verbot der Haltung von Hunden und Katzen enthalten, unwirksam sind; BGH VIII ZrR 168/12. Der Mieter hatte in seinem Vertrag die Regelung stehen, " keine Hunde und Katzen zu halten".

Dennoch zog der Mieter mit seiner Familie und einem Mischlungshund mit einer Schulterhöhe von ca. 20 cm in die Wohnung ein. Der Vermieter forderte den Mieter unter Hinweis auf das Tierhaltungsverbot auf, den Hund zu entfernen. Als der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, klagte der Vermieter auf Entfernung des Tieres. Jetzt unterlag der Vermieter vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH hält die Regelung für unwirksam, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt. Es kann hiernach sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören einen Hund oder eine Katze zu halten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbar müssen gegeneinander abgewogen werden.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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