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Wohnung kann auch beruflich genutzt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zu Wohnzwecken angemietete Wohnung in einem gewissen Umfang auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf (BGH VIII ZR 165/08).

Der BGH hat geurteilt, dass ein Vermieter grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung nicht dulden muß, jedoch im Einzelfall eine teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung zu erlauben hat, wenn hierdurch Mitmieter nicht gestört, bauliche Veränderungen nicht notwendig sind und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.

Der Mieterschutzbund begrüßt ausdrücklich diese Entscheidung, da sie vielen Beruseinsteigern die Möglichkeit bietet auch von zu Hause aus arbeiten
zu können.


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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