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Wohngemeinschaften

Bei Wohngemeinschaften gibt es grundsätzlich zwei Modelle, die verschiedene Vor- und Nachteile haben:

  1. es gibt einen Hauptmieter und eine Zahl von Untermietern

  2. alle Mitglieder sind Hauptmieter

Verhältnis zum Vermieter:
Im Fall 1 gilt für das Verhältnis zwischen den Mitglieder der WG und dem Vermieter: Nur der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für die Miete, an ihn zahlen alle anderen ihre Miete, nur der Hauptmieter kann einzelnen Mitgliedern kündigen. Das erleichtert manches, macht aber auch die anderen WG-Mitglieder von dem Hauptmieter abhängig und wird zum Problem, wenn dieser auszieht. Die anderen haben keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses und sind von der Bereitschaft des Vermieters abhängig.

Anders sieht es im Fall 2 aus. Hier hat jedes Mitglied einen Vertrag mit dem Vermieter, den es aber nicht alleine kündigen kann. Auch der Vermieter kann einem einzelnen Mitglied nicht kündigen, sondern nur der gesamten Wohngemeinschaft, wenn es dafür einen gesetzlichen anerkannten Kündigungsgrund gibt.

Der erste Nachteil dieses Modells ist jedoch, dass hier in der Regel (das heisst, wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart ist) jedes einzelne Mitglied gesamtschuldnerisch für die Miete haftet.

Stehen also einzelne Zimmer vorübergehend leer, weil ein Mitglied ausgezogen und ein Nachfolger noch nicht gefunden ist, müssen die anderen mitzahlen. Das kann besonders bei der Auflösung einer WG gefährlich werden, da ja in der Regel nicht alle Mitglieder zur gleichen Zeit eine andere Wohnung finden. Hier gilt: Den letzten beißen die Hunde!

Verhältnis der Mitglieder untereinander:
Egal, ob Modell 1 oder 2: Juristisch gesehen bildet eine WG eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das bürgerliche Gesetzbuch regelt also das Verhältnis der WG-Mitglieder untereinander. Leider gibt es bisher zu wenig Rechtsprechung zu diesem Thema; vor allem, was das Ausscheiden einzelner Mitglieder oder die Auflösung der gesamten WG betrifft .

Vor allem im Modell 2 ist es also wichtig, dass die einzelnen WG-Mitglieder eine Vereinbarung darüber treffen, was in solchen Fällen passieren soll, am besten per schriftlichen Vertrag. Ein solcher Vertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln:

  • Wer zahlt welche Miete auf welches Konto?

  • Mit welcher Frist können einzelne Mitglieder kündigen?

  • Kann die WG (mit welcher Mehrheit) einzelnen Mitgliedern kündigen?

  • Wie werden frei werdende Zimmer neu vergeben?

  • Wie lange müssen einzelne Mitglieder auch nach ihrem Auszug weiter zahlen, wenn die WG aufgelöst wird, sei es durch Kündigung des Vermieters, sei es durch Kündigung der WG?


Es ist eine bekannte Tatsache, dass viele WG solche verbindlichen Regelungen scheuen oder für überflüssig halten. Man sollte sich jedoch immer vor Augen halten, dass verbindliche Regelungen vor allem für den Fall da sind, dass man sich nicht mehr versteht.

Mitgliederwechsel:
Beiden Modellen gemeinsam ist, dass der Vermieter einen Mitgliederwechsel grundsätzlich akzeptieren muß. Die Gerichte haben nämlich anerkannt, dass eine WG in der Regel eine auf Zeit angelegte Lebensform und nicht von ewiger Dauer ist. Jeder der an einer WG vermietet, muß das wissen. Nachmieter können also nur abgelehnt werden, wenn sie persönlich für den Vermieter unzumutbar sind.

Im Untermietmodell (1) müssen die WG-Mitglieder außerdem gegenüber dem Hauptmieter kündigen, wenn sie ausziehen wollen und nur der Hauptmieter kann einen Vertrag mit dem Nachmieter abschließen.

Gefährlich kann es werden, wenn der Hauptmieter auszieht. Vermieter können grundsätzlich nicht gezwungen werden, ein anderes WG-Mitglied als Hauptmieter zu akzeptieren.

Im Hauptmietmodell (2) wird die Sache aber noch viel schwieriger. Es gibt für ein einzelnes WG-Mitglied keine Möglichkeit, auch gegenüber dem Vermieter juristisch unanfechtbar aus dem Mietvertrag und damit der Zahlungsverpflichtung herauszukommen.

Alle oben erwähnten vertraglichen Regelungen innerhalb der WG betreffen nämlich nur das Iinnenverhältnis. Verträge zum Nachteil Dritter sind nicht möglich. Auch wer alle WG internen Spielregeln beim Auszug strickt beachtet hat, ist gegenüber dem Vermieter noch lange nicht aus der Verantwortung. Erst, wenn das geräumte Zimmer mit Einverständnis des Vermieters anderweitig vergeben wurde, ist das Mietverhältnis des ausgezogenen Mitgliedes endgültig beendet.


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