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Wohnfläche

Grundsätzlich ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche entscheidend. Selbst wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist, gilt bis zur Abweichung von 10 % die im Vertrag genannte Fläche.

Steht im Mietvertrag, die Wohnung sei 80 m² gro, ist sie tatsächlich jedoch 82 m² groß, muss der Mieter für die 80 m² die Miete und Nebenkosten zahlen. Erst bei Flächenabweichungen von mehr als 10% ändert sich die Rechtslage. Dann kann der Mieter die Miete kürzen, er kann fristlos kündigen und korrekte Betriebskostenabrechnungen verlangen.

Allerdings gibt es bei Mieterhöhungen keine Toleranzgrenzen. Hier ist immer die tatsächliche Wohnfläche entscheidend ( BGH VIII ZR 266/14).

Steht im Mietvertrag, die Angabe zur Wohnungsgröße diene wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes, dann kann der Mieter auch bei Flächenabweichungen von mehr als 10% nicht kürzen, fristlos kündigen ( BGH VIII ZR 306/09).


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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