Quotenhaftungsklausel für unwirksam erklärt
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (BGH VIII 285/12) eine weitere Renovierungsklausel für unwirksam erachtet.
In fast allen Mietverträgen ist im Rahmen der Schönheitsrenovierungsregelung auch eine sog. Quotenhaftungsklausel vereinbart, die als Berechnungsgrundlage für die anteilige Kostenerstattung von Renovierungsarbeiten den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts zugrunde legt.
Dies ist nicht korrekt, wie der BGH nun entschied. Dem Mieter bei wird suggeriert, dass dieser Kostenvoranschlag verbindlich ist bei der Berechnung der Renovierungskosten, was jedoch nicht der Fall sein darf. Somit besteht bei einer unwirksamen Quotenhaftungsklausel kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung anteiliger Renovierungskosten.