Polizeieinsatz: Mieter haftet nicht für beschädigte Eingangstür
Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung öffnete die Polizei die Wohnungstür mit Gewalt, sodass diese beschädigt wurde. Es entstand ein Sachschaden von ca. € 1.600,00.
Beim Mieter wurden 26 Gramm Marihuana gefunden und dieser wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittel zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Kosten für die Erneuerung der Tür. Dies lehnte nun der Bundesgerichtshof ab. In seinem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 49/16 sah das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Mieters -dem Besitz von Marihuana- und dem bei der Durchsuchung entstandenen Schaden -kaputte Wohnungstür-. Es verneinte den Kausalzusammenhang, der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wäre.