Katzenhaltung
Die Haltung einer Hauskatze ist Bestandteil des üblichen Mietgebrauchs, sofern nicht ganz konkrete, sich aus dem Mietverhältnis oder Besonderheit der Mietsache explizit ableitende Interessen des Vermieters der Haltung entgegenstehen ( AG Berlin 119 C 130/14 ). Pauschale Einwände des Vermieters, wie z.B. "Katzen seien störanfllige und mit destruktivem Verhalten (Kratzen,Nageb) sowie Geruchsabsetzung reagierende Tiere" oder " Katzen seien kein pädagogisch geeignetes Haustier" reichen für eine Untersagung nicht aus.