Ersatzansprüche für Renovierungsarbeiten verjähren nach 6 Monaten
Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich nochmals die Verpflichtung des Vermieters auf Ersatz von Renovierungsaufwendungen bejaht, die Verjährungsfrist aber auf 6 Monate festgelegt ( VIII ZR 195/10).
Mit dieser Entscheidung ist der Mieterschutzbund überhaupt nicht zufrieden. Viele Mieter wissen nach Auszug gar nicht, dass sie die Renovierungskosten ersetzt verlangen können, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam sind, so Gert Brauer vom Mieterschutzbund. Mieter solltenauf jeden Fall Rechnungen und Quittungen für die Renovierungsmaßnahmen aufbewahren und sich rechtlich beraten lasen. Aufgrund der kurzen Verjährungsfrsit sollte dies baldmöglichst nach Auszug geschehen.