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BGH: Kündigung wegen Mietrückständen

Nachdem das Job-Center die Mietzahlungen eingestellt hatte, geriet der Mieter samt Familie in Zahlungsrückstand. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich (fristgemäß). Noch bevor der Vermieter die Räumungsklage erhob, zahlte das Job-Center den Rückstand. Nach der gesetzlichen Schonfristregelung war hiernach die fristlose Kündigung "vom Tisch", nicht jedoch die ordentliche Kündigung, die von der Schonfristregelung nicht erfasst wird.
Der BGH entschied, dass das Festhalten an der ordentlichen Kündigung nicht ohne weiteres rechtsmißbräulich ist. Es käme immer auf den Einzelfall an, der vom Gerciht zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung rechtsmißbräulich ist. Der Mieter hatte sich unmittelbar nach der Kündigung mit dem Job-Center in Verbindung gesetzt und um Klärung/Zahlung bemüht. Weiterhin seien in der Vergangenheit keine Mietrückstände aufgelaufen und auch sonstige Vertragsverletzungen lagen nicht vor (BGH VIII ZR 321/14).


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