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Kleintierklausel ist unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“ ist nichtig. Das entschied heute der Bundesgerichtshof.

Der BGH bestätigte damit diejenige Rechtsprechung, die dem Mieter grundsätzlich das Recht zubilligt, Kleintiere zu halten. Dazu gehören nicht nur Zierfische und -vögel, sondern zum Beispiel auch Mäuse, Hamster, Meerschweinschen, Schildkröten etc.

Der BGH wertete es als Verstoß gegen Treu und Glauben, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische gegeben sein sollte, dagegen nicht für andere kleine Haustiere. Von Kleintieren sei in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und keine Störung Dritter zu erwarten. Die Haltung derartiger Kleintiere darf nie versagt werden und auch nicht von einer Erlaubnis oder Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit letztlich eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1993: Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig. Das Halten von Kleintieren ist immer erlaubt.

Offen lässt der Bundesgerichtshof dagegen, ob Katzen tatsächlich als Haustiere gehalten werden dürfen bzw. ob die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse hier im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters vorgenommen werden.


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