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BGH stellt klar: Ansprüche des Vermieters verjähren nach 6 Monaten

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass Ersatzansprüche des Vermieters nach 6 Monaten verjähren.

Vorliegend hatte ein Vermieter in einem Formular-Mietvertrag die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verlängert. Der Vermieter hatte sodann 10 Monate nach Auszug des Mieters Ersatzansprüche i.H.v. € 16.000,00 geltend gemacht. Er berief sich hierbei auf die vertraglich festgelegte Verjährungsfrist von 12 Monaten. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Eine formularvertraglich verlängerte Verjährungsfrist benachteilige den Mieter unangemessen. die Regelung sei mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen ( BGH VIII ZR 13/17).


© Der Bremer Mieterschutzbund e.V.

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