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Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsfrist 12 Monate

Erstattung der Betriebskosten bei fehlender Abrechnung. Über die Betriebskosten hat der Vermieter seit der Mietrechtsreform 2001 spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen.

Das gilt auch bei zwischenzeitlichem Auszug des Mieters. Fehlt die Abrechnung, kann der Mieter die gesamten Vorauszahlungen für diese Periode zu 100% zurückverlangen. Nach diesem Urteil muß der Mieter weder zunächst auf Vorlage einer Abrechnung klagen, noch ein Abzug in Höhe der zu erwartenden Betriebskosten von seiner Forderung machen. Der Vermieter kann laut Bundesgerichtshofs den Verlust der vollständigen Vorauszahlungsbeträge letztendlich nur dadurch abwenden, dass er abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Hier ist auch eine nachträgliche Abrechnung möglich. Nachforderungen kann er allerdings nach 12 Monaten nicht mehr stellen.

Externer Link:
VIII ZR 57/04


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