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Verkehr umgeleitet: Keine Mietminderung

Lärm wegen einer zeitweisen Verkehrsumleitung berechtigt nicht zur Minderung der Miete. Dies hat der Bundesgerichtshof ( VIII ZR 152/12 ) entschieden.

Die Richter stellten dabei strenge Voraussetzungen für eine Mietminderung auf. Solange sich bei einer Stadtwohnung die Belastung in Grenzen hält, die allgemein für Innenstadtlagen üblich ist, liege kein Mangel vor, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dies gilt auch dann, wen die Wohnung bei Vertragsabschluss ruhig gelegen war. Im konkreten Fall waren die Mieter in eine ruhige Ecke Berlins gezogen. Dann wurde jedoch wegen Bauarbeiten der Verkehr über diese ruhige Strasse umgeleitet. Fast 1,5 Jahre lang fuhren etwa 20 Mal so viele Autos vorbei wie zuvor. Der Lärmpegel stieg von 46 auf 62 Dezibel. Schon eine Steigerung von 10 Deziebl wird als Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen. Dennoch stellte der BGH keinen Mangel der Mietsache fest. Dieser liege erst dann vor, wenn die in Innenstadtlagen üblichen Werte überschritten seien. Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine "ruhige Wohnung" vereinbart hätten.


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