
Bordell im Haus
Allein das Vorhandensein eines Bordells rechtfertigt eine Mietminderung von 10%, auch wenn der Betrieb von außen nicht ohne weiteres als Bordell zu erkennen ist. Konkret nachgewiesene Störungen können eine höhere Miewtminderung begründen ( AG Tempelhof 23 C 15/15). Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die "Basisminderung" schon dadurch gerechtfertigt ist, dass der Zugang zum Bordedll über den Hausflur erfolge und somit Belästigungen durch wartende KUnden nicht auszuschließen sind. Diese Einschränkung des Wohlgefühls im direktem Umfeld rechtfertige bereits eine Minderung der Miete.
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